Vorschriften für das Betreiben von Flurförderzeugen

Der Einsatz von Hubwagen unterliegt mehreren Richtlinien, Gesetzen und Vorschriften.

1.Einsatz von Flurförderzeugen im Innerbetrieb (Werksgelände)
Hierfür gilt die Reichsversicherungsverordnung (RVO) die festhält, daß die Berufsgenoßenschaften entsprechende Vorschriften erlaßen müßen – die sog. Unfallverhütungsvorschriften. In diesen Bereich fallen auch die berufsgenoßenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Des weiteren werden auch die Auswahlkriterien für Fahrer von Flurförderzeugen festgelegt. Die Haftung für den Fahrer ergibt sich aus § 831 BGB und die Folgen der Aufsichtspflicht regelt § 130 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.

2.Einsatz von Flurförderzeugen im Straßenverkehr
Werden motorisierte Flurförderzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt, unterliegen sie dem Straßenverkehrsrecht. Hierzu ist die Zulaßung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die wichtigsten Bestimmungen ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulaßungsordnung (StVZO) und den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).

3.CE-Konformitätskennzeichnung
Das CE-Zeichen besagt, daß Maschinen den Vorschriften der EG-Richtlinie 98/37/EG, Anhang III, entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kann das Inverkehrbringen verboten werden. Diese Richtlinie schreibt vor, daß auf der Maschine Angaben zum Hersteller, Bezeichnung des Typs, Baujahr sowie max. Drehzahl der mitlaufenden Teile gut leserlich und unabwaschbar angebracht werden müßen.

4.EG-Baumusterprüfung
Dies ist ein Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung, daß die Bauart des Flurförderzeuges nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie entspricht.

5.GS-Zeichen
GS bedeutet „geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wurde mit dem Gerätesicherheitsgesetz eingeführt und wird verwendet, wenn technische Arbeitsmittel der Bauartprüfung unterzogen wurden.

6.Prüfnachweise
Jeder Betreiber von Flurförderzeugen muß eine Anlage mit Abständen von maximal einem Jahr durch eine sachkundige Stelle prüfen laßen. Nach BGV 36 § 37 (1) und § 39 muß ein entsprechender Prüfnachweis (Prüfbuch) geführt werden.

7.Fahrerausbildung
Um Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder –stand im öffentlichen Straßenverkehr zu bedienen, ist nach § 21 VBG 12a eine Fahrerausbildung erforderlich. Ausbildungßchwerpunkte hierbei sind Details zur Standsicherheit und Wartung sowie das Fahrverhalten. Die Ausbildung wird von vielen Herstellern, aber auch von Einrichtungen des TüV angeboten. Im innerbetrieblichen Werkverkehr ist keine Fahrerlaubnis erforderlich.

8.Gabelstaplerinnen
Weibliche Bediener dürfen Gabelstapler nur dann fahren, wenn das zuläßige Gesamtgewicht 3500kg nicht überschreitet und wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Beschäftigung durch eine ärztliche Untersuchung als „geeignet“ erklärt wurden. Die Richtlinien regelt die „Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Kraftfahrzeugen“.

 

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